Steuertipp Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung? EU-Gericht sagt Ja

Ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union widerspricht der bisherigen deutschen Praxis beim Vorsteuerabzug. Demnach genügt es, dass die Leistung erbracht wurde – eine vorliegende Rechnung ist keine Pflicht. Warum Handwerksbetriebe das Urteil kennen sollten.

Steuertipp
© tom_nulens - stock.adobe.com

Selbstständige Handwerker, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen und von einem anderen Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten, können diese Umsatzsteuer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung als sogenannte Vorsteuer geltend machen. Das Gericht der Europäischen Union hat zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nun ein ungewöhnliches Urteil gefällt.

Grundsätze zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist nach derzeitiger deutscher Rechtslage, dass dem Empfänger der Leistung eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt.

Beispiel: Ein Handwerksbetrieb erhielt am 2. April 2026 eine Rechnung über 5.000 Euro zuzüglich 950 Euro Umsatzsteuer. Die Leistung wurde bereits Ende März 2026 erbracht. Folge: Seinen Vorsteuerabzug in Höhe von 950 Euro kann der Handwerksbetrieb erst in der Umsatzsteuer-Voranmeldung April 2026 geltend machen, weil die Eingangsrechnung bei ihm erst ab April 2026 vorlag.

Grundsatz zu Vorsteuerabzug geändert

In einem Urteil zu einem Streitfall in einem anderen EU-Land hat das Gericht der Europäischen Union jetzt eine Entscheidung getroffen, die im Widerspruch zu diesen deutschen Grundsätzen steht (EuG, Urteil v. 11.2.2026, Rs. T-689/24). Die europäischen Richter stellten klar, dass es nach der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie für den Vorsteuerabzug genügen muss, dass die Leistung erbracht ist. Eine Rechnung muss dagegen nicht vorliegen.

Steuertipp: Solange Deutschland diese EuG-Rechtsprechung noch nicht offiziell umsetzt, sollte die Vorsteuer nach wie vor erst bei Vorlage der Eingangsrechnung geltend gemacht werden. Sollte jedoch bei einer Betriebs- oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung für vergangene Jahre das Finanzamt den Vorsteuerabzug wegen einer fehlenden Rechnung streichen, sollte hiergegen mit Hinweis auf die neue EuG-Rechtsprechung Einspruch eingelegt werden. dhz